FAQ für Bauherren

Sie wurden darüber informiert, dass im Bereich Ihres Bauvorhabens mit Bodendenkmälern zu rechnen ist? Im Folgenden finden Sie eine Reihe von Informationen zu häufigen Fragen zu diesem Thema. 

 

Warum Archäologie? Was sind Bodendenkmäler?

Archäologische Hinterlassenschaften sind die im Boden befindlichen materiellen Zeugnisse längst vergangener Zeiten. Diese Hinterlassenschaften werden als Bodendenkmäler bezeichnet, laut Definition des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes: 

„Bodendenkmäler sind bewegliche und unbewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden und in der Regel aus vor- oder frühgeschichtlicher Zeit stammen.“ (BayDSchG-1 4)“

Der Begriff umfasst damit sowohl ortsfeste, unbewegliche Strukturen wie beispielsweise Gruben, Mauern, Brunnen oder Gräber, die als Befunde bezeichnet werden als auch deren bewegliche Inhalte in Form von Funden wie beispielsweise Scherben oder Metallgegenstände.

Bodendenkmäler stellen damit die letzten Zeugnisse und geschichtlichen Quellen zu bestimmten Zeiten dar. Als Ersatz für die unkontrollierte Zerstörung solcher Denkmäler beispielsweise durch Baumaßnahmen wird die Auflage zur archäologischen Ausgrabung erlassen, die damit eine Form der kontrollierten Zerstörung eines Bodendenkmals darstellt. 

Die in Bayern bekannten und vermuteten Bodendenkmäler sind im Bayernatlas unter der Rubrik Planen und Bauen verzeichnet:

Bayernatlas

Die gesetzlichen Grundlagen sind im Bayerischen Denkmalschutzgesetz festgeschrieben, in Artikel 7 (1) heißt es:

„(1) Wer auf einem Grundstück nach Bodendenkmälern graben oder zu einem anderen Zweck Erdarbeiten auf einem Grundstück vornehmen will, obwohl er weiß oder vermutet oder den Umständen nach annehmen muß, daß sich dort Bodendenkmäler befinden, bedarf der Erlaubnis. Er hat die Kosten für die vorherige wissenschaftliche Untersuchung, die Bergung von Funden und die Dokumentation der Befunde zu tragen, soweit ihm das zuzumuten ist. Die Erlaubnis kann versagt werden, soweit dies zum Schutz eines Bodendenkmals erforderlich ist.“

Die Vorgaben des Denkmalschutzgesetzes werden in der Regel von den Unteren Denkmalschutzbehörden der Städte und Landkreise vollzogen. 


 

Ich habe eine denkmalrechtliche Auflage erhalten, an wen sollte ich mich wenden?

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, Abteilung Bodendenkmalpflege, berät als Fachbehörde in allen Fragen Bodendenkmäler betreffend. Es ist sehr empfehlenswert, zügig mit dem zuständigen Referenten/Referentin Kontakt aufzunehmen. Die Kontaktdaten bezogen auf Landkreise und Städte finden sich unter dem folgenden Link:

Ansprechpartner des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege

Zusätzlich verfügen einige Städte, Landkreise oder Kommunen über eigene Kommunalarchäologien. Diese sind häufig an den Denkmalrechtlichen Verfahren beteiligt und damit auch gute erste Ansprechpartner. 

Solche Kommunalarchäologien sind beispielsweise in Augsburg die 

Stadtarchäologie Augsburg 

oder im Landkreis Freising die 

Kreisarchäologie.


 

Wie und wo beantrage ich eine Denkmalschutzrechtliche Erlaubnis?

Die Denkmalrechtliche Erlaubnis wird von der jeweils zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde erteilt. Die genauen Modalitäten im Hinblick auf die benötigten Antragsunterlagen unterscheiden sich dabei von Behörde zu Behörde. Als Beispiel ist hier die Seite des Landratsamtes München für den Landkreis München aufgeführt:

Landratsamt München - Bürgerservice

 

Was passiert nach Vorlage der Erlaubnis?

Sobald die Denkmalrechtliche Erlaubnis vorliegt, kann mit der archäologischen Untersuchung begonnen werden. Bevor diese vorliegt, dürfen keine Bodeneingriffe vorgenommen werden. Im Erlaubnisbescheid selbst sind die Auflagen formuliert und eventuell weitere hinzuzuziehende Spezialisten benannt. Es lohnt sich, den Bescheid genau zu lesen.

 

Wie funktioniert die archäologische Untersuchung?

In der Regel erfolgt zuerst der Oberbodenabtrag oder der Ausbau moderner Beläge durch ein beauftragtes Bauunternehmen. Der Abtrag wird von einer archäologisch geschulten Fachkraft begleitet, die den Maschinenführer einweist und die für die Archäologie notwendige Tiefe des Aushubs festlegt. Dabei wird normalerweise der Humus bis auf den gewachsenen Boden abgezogen.

Während des Oberbodenabtrags zeigen sich dann die archäologischen Befunde als Verfärbungen im anstehenden Boden. Sollten beim Oberbodenabtrag keine Befunde festgestellt werden, wird auch die leere Fläche dokumentiert, eingemessen und dann für das Bauvorhaben freigegeben. Die offizielle Freigabe erfolgt dann durch die zuständige Untere Denkmalschutzbehörde.

Sollten Befunde aufgedeckt werden, erfolgt dann in einem zweiten Schritt die Ausgrabung. Umfang und Dauer der Maßnahme werden dabei durch die Art und Anzahl der aufgefundenen Befunde bestimmt. Vor erfolgtem Oberbodenabtrag ist dieser Umfang aber kaum abschätzbar, große Flächen können kaum Befunde aufweisen und kleine Flächen können voll davon sein. Ausgrabungen im Altstadtbereich mittelalterlicher oder römischer Städte sind besonders aufwändig. 

Daher sind auch die Kosten einer archäologischen Ausgrabung vorab kaum einschätzbar, eine erste seriöse Schätzung kann erst nach dem Oberbodenabtrag erfolgen. Zusätzlich empfiehlt sich aus diesem Grund auch die Einplanung eines großzügigen zeitlichen Puffers bis zum Beginn der eigentlichen Baumaßnahmen, um Konflikte und Verzögerungen zu vermeiden. Als Veranlasser Beratung zu eventuell möglichen finanziellen Zuschüssen und Einschätzungen zu Umfang und Aufwand einer Ausgrabung erhalten Sie beim Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege. 


 

Wem gehören die Funde einer Ausgrabung?

Seit dem 01.07.2023 gibt es in Bayern ein Schatzregal. Das bedeutet, dass alle Funde aus archäologischen Ausgrabungen dem Freistaat gehören. In Artikel 9 BayDschG steht:

„(1) Bewegliche Bodendenkmäler oder Teile davon, die herrenlos oder so lange verborgen gewesen sind, dass ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden unabhängig von einer Eintragung nach Art. 2 Abs. 1 mit der Entdeckung Eigentum des Freistaates Bayern. Sie sind unverzüglich dem Landesamt für Denkmalpflege zu übergeben.“
 

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